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Die Schulpflicht
In den Schulgesetzen der Bundesländer sind die gesetzlichen Vorgaben zur Schulpflicht der Bundesrepublik Deutschland verankert. Dies beinhaltet die Verpflichtung, ab dem sechsten Lebensjahr zwölf Jahre lang eine staatliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen: oft neun Jahre allgemeine Schulpflicht sowie drei Jahre allgemeine oder Berufsschulpflicht im Rahmen einer Ausbildung (in Teilzeit) oder ein Jahr in Vollzeit an der berufsbildenden Schule.
Allgemein bildet die Schulpflicht die Rahmung für die Alphabetisierung und Qualifizierung der Gesellschaft und so einer positiven Entwicklung des Kindes zum verantwortlichen Bürger. Dies fordert von den Müttern, Vätern oder anderen Erziehungsberechtigten Unterstützungsleistungen zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der Schule ein.
Durch die Schulpflicht wird der Anspruch geschaffen, für jedes Kind kostenfreie Bildung zu ermöglichen, zwingt aber auch alle Kinder und Jugendliche dazu, eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule regelmäßig zu besuchen und auch schulische Aktivitäten außerhalb des Unterrichts (z. B. Praktika, Ausflüge, etc.) wahrzunehmen. Eine Verletzung der Schulpflicht ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Schüler Stunden oder Tage schwänzt, sondern liegt auch dann vor, wenn Eltern ihr Kind nicht an einer Schule anmelden, die Teilnahme an einer Klassenfahrt verhindern oder schon vor dem Beginn der offiziellen Schulferien verfrüht in den Urlaub fahren.
Die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zum Schulbesuch und zur Teilnahme am Unterricht anzuhalten, gehört zur Unterstützungsleistung zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der Schule. Demgegenüber ist es Pflicht der Schule, die Erziehungsberechtigten über die Angelegenheiten der Klasse sowie den Entwicklungs- und Leistungsstand des Kindes zu informieren und zu beraten. Insbesondere der Klassenlehrkraft obliegt es – innerhalb einer Vertrauen fördernden Zusammenarbeit – die Eltern über alle relevanten Vorgänge in der Schule in Kenntnis zu setzen, welches auch auch Information über Unregelmäßigkeiten im Schulbesuch oder die positive Rückmeldung einer verbesserten Anwesenheitsquote beinhaltet. Die durch die Schulpflicht bedingte Einschränkung der freiheitlichen Grundrechte der jungen Staatsbürger ist mit Blick auf das Bildungsziel von den Erziehungsberechtigten und vom Schüler hinzunehmen.
Ob die Schulpflicht Elternrechte verletzt und eine private Hausunterricht möglich ist, wurde 2009 vom Bundesverwaltungsgericht entschieden (BverwG, Beschluss vom 15.10. 2009 – 6 B 27.09, OVG Bremen). Das Elternrecht nach Art. 6 GG ermöglicht es demnach Erziehungsberechtigten nicht, schulischen Unterricht an anderen Orten durch andere Personen zu ersetzen, wie es beispielsweise in anderen Staaten möglich ist. Es ist Eltern somit rechtlich nicht möglich, ihre Kinder dem Zugriff der Schule zu entziehen und auf andere Art zu unterrichten (z. B. Homeschooling). In den meisten anderen Staaten herrscht demgegenüber eine Bildungs- oder Unterrichtspflicht, die auch außerhalb der Schule erfüllt werden kann.
Quelle: Avenarius & Füssel (2008); Ricking (2014); Ricking (2019)